
Von links nach rechts: Pfarrerin Birgit Henke-Ostermann, Daniel Kotters, Frank Riemer, Heike Leopold, Edmund Schrage, Detlef Scherle, Cornelia Bartz, Klaus-Peter Kreutzfeldt, Ursula Nordhoff-Schöttler, Pfarrerin Gunda Hansen
( 1 ) 1 Bevollmächtigte nehmen die Aufgaben des Presbyteriums wahr. 2 Sie haben insbesondere die Wahl der Presbyterinnen und Presbyter vorzubereiten und durchzuführen. 3 Das Landeskirchenamt bestimmt nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes, ob dies alsbald oder erst im Zuge des nächsten turnusmäßigen Wahlverfahrens zu geschehen hat. 4 Das Amt der Bevollmächtigten endet mit der Einführung der Presbyterinnen und Presbyter.
( 2 ) Bevollmächtigte müssen Pfarrerinnen oder Pfarrer sein oder die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.