Satzung

des Aufbauvereins

für die Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld e. V.


(Anmerkung: Im Folgenden werden die Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder, der Verantwortlichen und der Vereinsmitglieder aus Vereinfachungsgründen im wesentlichen in der männlichen Form verwendet, die Bezeichnungen meinen aber sowohl Frauen als auch Männer.)


§ 1 Name und Sitz des Vereins


(1) Der Verein führt den Namen

 

Aufbauverein für die Evangelische Kirchengemeinde Coesfeld e. V.


(2) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt seit dem Eintrag den Zusatz e. V. in seinem Namen. Der Verein hat seinen Sitz in Coesfeld.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


(2) Zweck des Vereins ist die materielle und ideelle Unterstützung der Arbeit der Evangelischen Kirchengemeinde Coesfeld gemäß § 54 der Abgabenordnung sowie die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur und der Religion gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung.


(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch

 

die Förderung kirchlich-kultureller Angebote,

die Förderung vielfältiger Begegnungen mit dem Evangelium,

die Durchführung und Finanzierung von Glaubenskursen,

die Erarbeitung zeitgemäßer Gottesdienstformen,

den Aufbau und die Gestaltung moderner christlicher Musik,

den Aufbau eines kirchengemeindlichen Fundraisings.


§ 3 Selbstlosigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Über Aufnahmeanträge beschließt der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand ist im Falle der Ablehnung nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe bekannt zu geben.


(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen der Satzung verstößt oder sein Verhalten in grober Weise den Zielen des Vereins zuwiderläuft. Vor der Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Ihm muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Austritt oder Ausschluss werden keine Mitgliedsbeiträge erstattet.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.


(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.


(3) Die Mitglieder des Vereins haften für Verbindlichkeiten desselben nicht persönlich. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf das Vereinsvermögen.


§ 6 Organe


(1) Organe des Vereins sind


1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung


(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden.


§ 7 Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister. Diese Personen sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Dem Vorstand darf nicht mehr als ein Mitglied des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde Coesfeld angehören. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


(2) Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf dieser Frist bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, das bis zum Ende der Periode amtiert. Treten mehr als zwei Mitglieder zur gleichen Zeit oder innerhalb eines Monats zurück, ist der gesamte Vorstand innerhalb von sechs Wochen durch eine gesondert einzuberufende Mitgliederversammlung neu zu wählen.


(3) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.


(4) Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter - beruft den Vorstand nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung per E-Mail oder Briefpost ein. Er muss binnen sechs Wochen eine Sitzung ansetzen, wenn mindestens zwei Mitglieder es schriftlich verlangen.


(5) Der Vorsitzende beziehungsweise bei Verhinderung der Stellvertreter kann nach seinem Ermessen Sachverständige zur Vorstandssitzung einladen. Die gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde Coesfeld erhalten regelmäßig Einladungen zu den Vorstandssitzungen. Sie können daran mit beratender Stimme teilnehmen. Der Vorstand soll zum Wohl der Kirchengemeinde eng mit dem Presbyterium und den einzelnen Gruppen der Gemeinde zusammenarbeiten.


(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er per Mehrheitsbeschluss.


(7) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll niedergelegt, das von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, möglichst vom Schriftführer sowie dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.


(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Führung der laufenden Geschäfte und Verwaltung des Vereinsvermögens, 2. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, 4. Erstellung eines Jahresberichtes, 5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern. Besondere Aufgaben einzelner Mitglieder des Vorstandes: Der Vorsitzende beziehungsweise im Verhinderungsfall sein Stellvertreter leiten die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Schriftführer verfasst die Beschlussprotokolle von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Der Schatzmeister führt die Kasse und bedient sich dabei der einfachen Buchführung. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge, verwaltet die Einnahmen und Ausgaben. Er erstellt eine Jahresrechnung.


(9) Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Vorstandsmitglieder und von diesen Beauftragte erhalten Ersatz ihrer Auslagen, die zur Erledigung von Vereinsangelegenheiten erforderlich sind und in angemessener Form nachgewiesen werden.


§ 8 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden beziehungsweise im Verhinderungsfall dem Stellvertreter einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss binnen sechs Wochen angesetzt werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen.

  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen (§ 9) und die Auflösung des Vereins (§ 10) ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.

  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden beziehungsweise im Verhinderungsfall dem Stellvertreter sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied hat das Recht sie einzusehen.

  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.

  7. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Durchführung von Fundraising-Aktionen und die Bewilligung von Mitteln für nach der Satzung förderungsfähige Projekte. Sie kann dies per Beschluss – auch eingeschränkt – auf den Vorstand übertragen.

  8. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung nach Abschluss des Geschäftsjahres einmal jährlich Bericht über die durchgeführten Aktionen und finanzierten Projekte zu erstatten. Der Schatzmeister legt ihr eine Jahresrechnung vor.
  9. Die Mitgliederversammlung wählt nach Maßgabe von § 7 Absatz 2 die Vorstandsmitglieder.

  10. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die einmal jährlich die Kassenführung überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Sie müssen keine Vereinsmitglieder sein. Jedes Jahr scheidet der im Amt ältere aus, bei gleicher Amtsdauer der lebensältere. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

  11. Die Mitgliederversammlung beschließt nach dem Bericht der Rechnungsprüfer über die Entlastung des Vorstandes.



§ 9 Satzungsänderung



  1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von mindestens einem Dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich (§8 , Absatz 4).


§ 10 Auflösung des Vereins


(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einberufungsfrist beträgt einen Monat.


(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen der Evangelischen Kirchengemeinde Coesfeld oder ihrem Rechtsnachfolger zugeführt, die/der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.


Coesfeld, den 21.03. 2018